Initiative Haubrich-Forum too late Das Loch European Kunsthalle |
Das Loch e.V. Vereinssatzung27.05.2002. Satzung des gemeinnützigen eingetragenen Vereins "Das Loch e.V.". |
PräambelDer Verein "Das Loch" entstand aus einer Initiative von Künstlern, Kunstvermittlern und kulturellen Produzenten, die der Stagnation in der stadtpolitischen Kulturplanung und der Verwahrlosung des öffentlichen Raums in Köln mit eigenen Formen des Engagements begegnen und der Entwicklung der Stadt Köln als Kunst- und Kulturstadt neue Impulse geben wollen. Sinnbild der Stagnation, Ausdruck eines fehlgeleiteten Aktionismus und sichtbares Zeichen für die Kunst- und Kulturentwicklung der Stadt Köln ist für die Gründungsmitglieder die stillgelegte Baustelle der ehemaligen Gebäude am Josef Haubrich Hof, die auch die Kunsthalle beherbergten: das Kölner Loch. Zur dynamischen Erinnerung und als Ansporn wählten die Gründungsmitglieder den plakativen Vereinsnamen: "Das Loch". Sie geben damit der optimistischen Haltung Ausdruck, daß sich die Dinge ändern lassen.
§ 1. Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen "Das Loch e.V." und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. 1. Sitz des Vereins ist Köln. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2003 und endet mit dem
31.12.2003.
§ 2. Zweck1. Im Sinne der Präambel ist das Ziel des Vereins die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Wissenschaft und Forschung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Förderung einer dynamischen Erinnerung an die Gebäude am
Kölner Josef-Haubrich-Hof, insbesondere der Gebäude der Kunsthalle
und des Kunstvereins, Zur Verwirklichung des Satzungszweckes werden die Mitgliedbeiträge herangezogen, Spenden gesammelt und weitere Betätigungen unternommen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaften1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede Personenvereinigung und jede juristische Person werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist. 2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3. Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres durch Kündigung, die ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand gerichtet werden muss. Die Mitgliedschaft erlischt sofort bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, bei Einzelmitgliedern durch Tod und generell durch den Ausschluss, den der Vorstand bei Beitragsverzug trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung und in anderen schwerwiegenden Fällen aussprechen kann. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss kann das davon betroffene Mitglied Stellung nehmen. Dazu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen. 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 4. Beitragszahlungen, Haushaltsplan, Jahresabschlussrechnung, Beschlüsse 1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 2. In Absprache mit dem Vorstand kann in begründeten Fällen zeitlich begrenzt ein reduzierter Mitgliedsbeitrag gewährt werden. Eine Erhöhung oder Minderung des Jahresbeitrages kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 3. In den ersten drei Monaten nach dem Geschäftsjahr wird den Mitgliedern
eine Jahresabschlussrechnung vorgelegt.
§ 5. OrganeOrgane des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung § 6. Mitgliederversammlung1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit schriftlicher Zusendung einer Tagesordnung unter Beachtung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Gleichzeitig muss spätestens mit dieser Einladung die Jahresabschlussrechnung gemäß § 4 (2) vorgelegt werden. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zu den in den §§ 7, 8 und 9 vorgesehenen Fällen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens 3 Monate angehören. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Mehrheit des Vorstandes. 2. Für den Fall, dass die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht die notwendige Zahl teilnehmender Mitglieder erreicht, ist die Versammlung aufzulösen und eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. 3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein über den rechnerischen Jahresabschluss hinausgehender mündlicher Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss daran muss eine allgemeine Aussprache zugelassen werden. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. Sie hat zwei Rechnungsprüfer jeweils für das folgende Rechnungsjahr zu bestellen, die dann vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind. 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen von der/dem Vorsitzenden einberufen. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, eine derartige Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder verlangt. 6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7. Vorstand1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter sowie mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Zur Neuwahl in den Vorstand können sich alle Mitglieder des Vereins stellen, die dem Verein seit wenigstens zwei Jahren angehören und von wenigstens drei Mitgliedern, davon einem Vorstandsmitglied, die dem Verein ebenfalls seit wenigstens zwei Jahren angehören, vorgeschlagen werden. 3. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Erschienenen abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Abwahl des gesamten Vorstandes müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Werden Teile des Vorstandes abgewählt, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäftsführung bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Neuwahl durch die Mitgliederversammlung soll alsbald folgen. 4. Aus den gewählten Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung
die oder den Vorsitzende/n. 5. Zur Vertretung des Vereins ist der/die Vorsitzende gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigt. Die/der Vorsitzende setzt in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied die Tagesordnung für die Sitzung der Mitglieder-Versammlung fest. Die/der Vorsitzende leitet diese Sitzung. Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. 6. Der Vorstand hat im übrigen alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die/der Vorsitzende wird bei Verhinderung durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vertreten. 7. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder sowohl des Vereins als auch des Vorstands zu benennen und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. 8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 8. SatzungsänderungenSatzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt sein und können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9. Auflösung des Vereins1. Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist auf unbestimmte Zeit ausgerichtet. 2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer weiteren Frist von vier Wochen einzuberufen, bei der auf die Drei-Viertel-Anwesenheitserfordernis der gesamten Mitgliederzahl verzichtet wird. Hier entscheidet alsdann die Drei-Viertel-Mehrheit der bei dieser Versammlung anwesenden Mitglieder. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von kulturellen Entwicklungen in Köln.
§ 10. Ausschluss des Rechtsanspruches auf UnterstützungAlle Förderungen durch den Verein erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Der Leistungsempfänger gibt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass ihm die Freiwilligkeit der Leistung bekannt ist und auch er mit dem Ausschluss jeglichen Rechtsanspruchs auf eine einmalige oder fortgesetzte Leistung zur Unterstützung einverstanden ist. Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen gewährt
werden können. Die Entscheidungen des Vorstandes sind insoweit unanfechtbar.
Vorliegender Text entspricht der endgültigen verabschiedeten Fassung der Vereinssatzung vom 11. Mai 2003 und den von der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen. Köln, den 29. Juni 2005 |